Im Gegensatz zur WEG-Verwaltung, ist der Mietverwalter für sämtliche Belange des Eigentümers zuständig. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das BGB (§§ 535 ff.), das das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter regelt. Die konkreten Aufgaben des Miet- bzw. Sondereigentumsverwalters werden im Verwaltervertrag festgelegt.