Die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnanlage ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist allerdings ohne den entsprechenden Vermittler – den Haus- oder Immobilienverwalter – im Regelfall nur schwer möglich. Das Gesetz schreibt die Bestellung eines Verwalters in § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vor.
Die Verwaltung nach WEG bezieht sich auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums, also alles was innerhalb der einzelnen Wohnungen liegt, ist Sache des jeweiligen Eigentümers. Der jeweilige Eigentümer kann sein Sondereigentum ebenfalls vom WEG-Verwalter betreuen lassen, dies erfordert jedoch einen gesonderten Verwaltervertrag mit entsprechender Vergütung.